LZ 3719
„Beschluß der Deutschen Bundesversammlung gegen die literarischen Producte einer unter dem Namen des jungen Deutschlands oder der jungen Literatur sich ankündigenden Schule“; (Beschluß vom 10. Dezember 1835); 11. Januar 1836

Nachdem sich in Deutschland in neuerer Zeit und zuletzt unter der Benennung „das junge Deutschland“ oder „die junge Literatur“ eine literarische Schule gebildet hat, deren Bemühungen unverhohlen dahin gehen, in belletristischen für alle Classen von Lesern zugänglichen Schriften die christliche Religion auf die frechste Weise anzugreifen, die bestehenden socialen Verhältnisse herabzuwürdigen und alle Zucht und Sittlichkeit zu zerstören, so hat die Deutsche Bundesversammlung in Erwägung, daß es dringend nothwendig sei, diesen verderblichen, die Grundpfeiler aller gesetzlichen Ordnung untergrabenden Bestrebungen durch Zusammenwirken aller Bundesregierungen sofort Einhalt zu thun und unbeschadet weiterer vom Bunde oder von den einzelnen Regierungen zur Erreichung des Zweckes nach Umständen zu ergreifenden Maßregeln sich zu nachstehenden Bestimmungen vereinigt:

Erstens. Sämmtliche Deutschen Regierungen übernehmen die Verpflichtung gegen die Verfasser, Verleger, Drucker und Verbreiter der Schriften aus der unter der Bezeichnung „das junge Deutschland“ oder „die junge Literatur“ bekannten literarischen Schule, zu welcher namentlich Heinrich Heine, Carl Gutzkow, Heinrich Laube, Ludolph Wienbarg und Theodor Mundt gehören, die Straf- und Polizei-Gesetze ihres Landes so wie die gegen den Mißbrauch der Presse bestehenden Vorschriften nach ihrer vollen Strenge in Anwendung zu bringen, auch die Verbreitung dieser Schriften sei es durch den Buchhandel, durch Leih-Bibliotheken oder auf sonstige Weise, mit allen ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern.

Zweitens. Die Buchhändler werden hinsichtlich des Verlags und Vertriebes der oben erwähnten Schriften durch die Regierungen in angemessener Weise verwarnt und es wird ihnen gegenwärtig gehalten werden, wie sehr es in ihrem wohl verstandenen eigenen Interesse liege, die Maßregeln der Regierungen gegen die zerstörende Tendenz jener literarischen Erzeugnisse auch ihrer Seits mit Rücksicht auf den von ihnen in Anspruch genommenen Schutz des Bundes wirksam zu unterstützen.

Drittens. Die Regierung der freien Stadt Hamburg wird aufgefordert, in dieser Beziehung insbesondere der Hoffmann und Campe’schen Buchhandlung zu Hamburg, welche vorzugweise Schriften obiger Art in Verlag und Vertrieb hat, die geeignete Verwarnung zugehen zu lassen.

Überlieferung
Sammlung der Gesetze für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens, 11. Januar 1836, Band 18, S. 33