LZ 4060
Universität Zürich: Ordnung für die Zulassung von Privatdocenten;  Zürich 1. Oktober 1836

Universitätsordnung.

[...]

V. Zulassung von Privatdocenten.

§. 33.

Jeder, der als Privatdocent auftreten will, hat sich an das Präsidium des Erziehungsrathes zu wenden. (Gesetz vom 1. April 1835).

§. 34.

Die betreffende Facultät erstattet auf Aufforderung des Erziehungsrathes ein Gutachten über die wissenschaftliche Qualification des Bewerbers und theilt es dem academischen Senate mit, damit derselbe, wenn er es gut findet, seinen Bericht beifügen kann.

§. 35.

Die Facultäten sind ermächtigt, wenn sie nicht durch die schriftstellerischen Leistungen der Bewerber von deren wissenschaftlicher Befähigung genügend unterrichtet sind, durch schriftliche und mündlche Prüfungen dieselbe zu erforschen. Auswärts erworbene academische Grade befreien nicht von der nöthig erachteten Prüfung. Bei Graduirten der züricherischen Hochschule vertreten die Examina rigorosa pro gradu die Stelle dieser Prüfungen.

 §. 36.

Die Facultät schickt ihr Gutachten über die abgehaltene Prüfung durch den Senat an den Erziehungsrath zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Bewerbers.

 §. 37.

Dem Erziehungsrathe bleibt überlassen, bei Bewerbung um die Befugnisse über eine einzelne zur philosophischen Facultät gehörende Disciplin Vorlesungen zu halten, die Prüfung zu erlassen. Dasselbe gilt bei allen Facultäten für die Professoren und Oberlehrer an der Cantonsschule.

§. 38.

Der wissenschaftlich befähigt Befundene hat sich durch eine öffentliche Probevorlesung über seine Tüchtigkeit zum Lehramte auszuweisen.

 §. 39.

Die betreffende Facultät auf Aufforderung des Erziehungsrathes hat diese Probevorlesung zu veranstalten.

 §. 40.

Die Probevorlesungen werden vorher am schwarzen Brette und in öffentlichen Blättern angekündigt. Der Rector und die Facultätsmitglieder, vom Dekan durch den Pedell eingeladen, sind zu erscheinen verpflichtet.

 §. 41.

Die Bewerber um die Venia legendi, welche nicht schon als Schriftsteller aufgetreten sind, müssen eine gedruckte Habilitations-Dissertation in 200 Exemplaren acht Tage vor der Probevorlesung der betreffenden Facultät einreichen. Die Dissertationen pro gradu vertreten ihre Stelle bei den hier Graduirten.

 §. 42.

Die Facultät erstattet durch den Senat ihren Bericht an den Erziehungsrath über die Probevorlesung und theilt hinwieder den Entscheid des Erziehungsrathes dem Bewerber mit.

 §. 43.

Die Privatdocenten haben gleich den Professoren das Recht auf Benutzung der vorhandenen Hörsäle und Sammlungen im Allgemeinen; jedoch haben die Professoren in Hinsicht der Benutzung der Hörsäle vor den Privatdocenten den Vorzug.

§. 44.

Wenn ein Privatdocent ohne genügende, vom Senat anerkannte Gründe zwei Semester keine Vorlesungen im Cataloge ankündigt, oder zwei Jahre lang die angekündigten nicht hält, oder ein Jahr lang abwesend ist; so wird er als abgetreten betrachtet.

 §. 45.

So lange ein Privatdocent keine Vorlesungen ankündigt, bleibt er aus dem Lectionsverzeichnisse weg.

 §. 46.

Den Beschlüssen des Senates und der Facultäten haben sich die Privatdocenten gleich den öffentlichen Lehrern zu unterwerfen; dagegen haben sie aber auch denselben Anspruch auf den Schutz und die Vertretung der academischen Behörden.

Überlieferung
D1: Amtsblatt des Cantons Zürich, 3. Jg., Nr. 90, 8. November 1836, S. 333 f.; d: Hauschild 1985, S. 398.

Eingestellt Juni 2017