LZ 4050
Großer Rath des Kantons Zürich. Gesetz über die Privatdozenten; Zürich 1. April 1835

Gesetz
betreffend das Auftreten als Privatdocent an der hiesigen Hochschule.

 

Der Große Rath,
auf den Antrag des Regierungsrathes,
beschließt:

Der Art. 157 des Gesetzes betreffend die Organisation des gesammten Unterrichtswesens vom 28. Herbstmonath 1832 wird abgeändert, wie folgt:

Jeder, der als Privatdocent auftreten will, hat sich an das Präsidium des Erziehungsrathes zu wenden und sich über seine Tüchtigkeit nach einem Reglement auszuweisen, welches von dem Erziehungsrathe, unter Genehmigung des Regierungsrathes, wird erlassen werden.

Zürich, den 1. April 1835.

Im Nahmen des Großen Rathes:

Der Präsident,
Dr. F. L. Keller.

Der zweyte Secretär,
Nüscheler.

 

Überlieferung
D: Offizielle Sammlung der seit Annahme der Verfassung vom Jahre 1831 erlassenen Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen des Eidgenössischen Standes Zürich. Dritter Band, Zürich 1833 ff., 5. Heft, S. 390.

Erläuterungen
20 Keller] Friedrich Ludwig K. (1799-1860), Jurist.