LZ 3930
Universität Zürich. Bestimmungen über die Promotion; Zürich 1835 und 1. Oktober 1836
a) Universitätsordnung.
[...]
IX. Promotionen.
§. 62.
Die Ertheilung der Doctorwürde ist ihrem Wesen nach ein Universitätsakt, der daher nur in ihrem Namen ausgeübt wird. Deßhalb kann ohne vorherige Anzeige an den Rector Niemand promovirt werden.
Die nähern Bestimmungen sind in den besondern Promotionsordnungen der einzelnen Facultäten enthalten.
b) Promotionsordnung der philosophischen Facultät.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Die philosophische Facultät ertheilt die philosophische Doctorwürde theils auf Grund einer genügenden Prüfung (Ritual-Promotion), theils auf Grund anerkannter Verdienste um die Wissenschaften (Ehren-Promotion).
[...]
IV. Abschnitt.
Das Diplom.
§. 30.
Nach Erfüllung aller gesetzlichen Forderungen verfaßt der Präses gemäß dem Facultätsbeschlusse das Diplom, und läßt davon wenigstens 100 Exemplare drucken. (Vgl. §. 38.)
§. 31.
Ein Exemplar wird mit dem Siegel der Universität und dem der Facultät versehen, und einerseits von dem Rector, anderseits von dem Dekan und den sämmtlichen Mitgliedern der Facultät unterzeichnet.
§. 32.
Neben dem Originaldiplom erhält der Doctor 24 Abdrücke. Von den übrigen Abdrücken erhält jeder Docent der Universität ein Exemplar; eines kommt an das schwarze Brett, eines in das Facultäts- und eines in das Senats-Archiv. Der Rest bleibt zu Versendungen bestimmt.
§. 33.
Von jeder vollzogenen Promotion hat der Dekan ebenfalls im Amtsblatte Anzeige zu machen.
V. Abschnitt.
Die Gebühren.
§. 34.
Die Gebühren sind dreifach: für die schriftliche Prüfung, für die mündliche Prüfung, für die Promotion.
[...]
§. 37.
Für die Promotion wird entrichtet:
1) Präsenzgelder für die Professoren |
100 Franken, |
2) dem Rector |
20 „ |
3) dem Secretär |
8 „ |
4) dem Pedell |
8 „ |
5) der Bibliothek |
24 „ |
|
160 „ |
§. 38.
Sämmtliche Gebühren betragen demnach:
1) für die schriftliche Prüfung |
50 Franken, |
2) „ „ mündliche Prüfung |
50 „ |
3) „ „ Promotion |
160 „ |
|
260 Franken- |
Außerdem hat der Doctorand die Druckkosten der Dissertation und des Diplomes zu bestreiten. Die Promotionsgebühren müssen drei Tage vor dem Disputationstermine, die Diplomskosten bei Empfang desselben dem Dekan eingehändigt werden.
[...]
VI. Abschnitt.
Die Ehrenpromotion.
§. 42.
Der Antrag zu einer Ehrenpromotion muß von einem Facultätsmitgliede bei dem Dekane gemacht werden. Der Vorzuschlagende muß sämmtlichen Mitgliedern der betreffenden Abtheilung der Facultät durch seine litterarischen Leistungen bekannt seyn.
§. 43.
Der Dekan setzt die Facultätsmitglieder von dem Antrage in Kenntniß, und bestimmt den Termin zur abstimmenden Versammlung, bei welcher, um einen gültigen Beschluß zu fassen, wenigstens drei Viertheile der Mitglieder anwesend seyn müssen.
§. 44.
Nur wenn die sämmtlichen anwesenden Mitglieder einstimmig, höchstens mit Ausnahme Einer Stimme, in geheimer Abstimmung die Creirung beschließen, wird die Promotion vollzogen.
§. 45.
Hinsichtlich des Diplomes gelten die Bestimmungen der §§. 30. – 33.
§. 46.
Außer der Promotion hat die Facultät auch das Recht, dem Verfasser einer zu diesem Zwecke bei ihr eingereichten Druckschrift über einen zu den philosophischen Wissenschaften gehörigen Gegenstand die philosophische Doctorwürde zu ertheilen, wenn diese Schrift genügende Beweise von gediegenen Kenntnissen und selbstständiger Forschungsgabe enthält. Der auf solche Weise Promovirte hat aber die gesetzlichen Gebühren zu entrichten. Bloße Gelegenheitsschriften können zu diesen Promotionen nicht genügen. Ueberdem gelten die Bestimmungen für die Ehrenpromotion §§. 43. und 44.
§. 47.
Die für solche Promotionen eingegangenen Gebühren werden nach Abzug der für den Rector, den Dekan, den Pedell und die Bibliothek festgesetzten Summen unter die bei der Abstimmung gegenwärtig gewesenen Mitglieder der Facultät gleichmäßig vertheilt.
Beschlossen Samstags den 1. Weinmonat 1836.
Im Namen des Erziehungsrathes
der PräsidentM. Hirzel.
Der erste Secretär Escher.
Überlieferung
a) D: NZZ 1835, S. 434, 438 f., 442 f.; d: Hauschild 1985, S. 374;
b) Hs. Entwurf in STA Zürich, U 108, Fasz. 2; D: Amtsblatt des Cantons Zürich, Nr. 92, 15. November 1836, S. 338; Nr. 93, 18. November 1836, S. 342 u. Nr. 94, 22. November 1836, S. 345; (STA Zürich, U 108, Fasz. 2); d: Hauschild 1985, S. 374.
Erläuterungen
Nicht geklärt ist, ob es von 1833 bis Sept. 1836 bereits intern festgelegte Bestimmungen gab, ob und wieweit bereits provisorisch die erst am 1. Okt. 1836 beschlossene Ordnung galt. Von 1833 bis 1843 gab es nur insgesamt 6 Promotionen an der philosophischen Fakultät.; vgl. auch Hauschild 1993, S. 525.