LZ 1280
Ministerium des Innern und der Justiz. Dispensation vom biennium academicum; Darmstadt 9. September 1831
Zu Nr. D. 10702. Darmstadt am 9n/. Sept. 1831.
Betreff:
Vorstellung des Ghzl. Medicinalraths Dr. Büchner dahier um Dispensation seines Sohns Georg von dem biennium academicum.
Das Großherzoglich Hessische
Ministerium des Innern und der Justiz
eröffnet dem Petenten auf die Vorstellung vom 5n /.d. M., daß dem angebrachten Gesuche willfahrt worden sey.
du Thil
Bechthold
Überlieferung
Handschrift: Universitätstarchiv Gießen, Acten der Ghzgl. Hessischen Immatriculations-Commission zu Gießen, betr. die Immatriculation des stud. med. Georg Büchner aus Darmstadt WS 1833/34; Erstdruck: Kurt Immelt, Der „Hessische Landbote“ und seine Bedeutung für die revolutionäre Bewegung des Vormärz im Großherzogtum Hessen-Darmstadt, in: Mitteilungen des Oberhessischen Geschichtsvereins N. F. 62 (1967), S. 33.
Erläuterung: In einer Verordnung vom 20. September 1807 heißt es: „4) Iedes Landeskind, so von besagten Landespädagogien oder Gymnasien zur Landesuniversität Giessen übergeht, hat daselbst zwei Jahre, und zwar die beiden ersten Jahre seines akademischen Studiums zuzubringen. Erst nach dem auf der Landesuniversität absolvirten Biennio soll es jedem frei stehen, zu seiner grösseren Vervollkommnung auswärtige Lehranstalten zu besuchen.“ (OP 1830, S. 17.) Im Regierungsblatt Nr. 11 v. 29. März 1821 wurde an diese Anordnung erinnert (OP 1830, S. 19). Die Dispensierung entband Georg Büchner von dieser Verpflichtung. In der Verordnung vom 20. September 1807 hieß es weiter: „5) Sämmtliche Landeskinder, welche in irgend einer Facultät einen akademischend Grad nehmen wollen, haben sich denselben nirgends, als auf der Landesuniversität ertheilen zu lassen.“ (OP 1807, S. 17.)