HL Dok 2.3.3.
Verhörprotokoll Gustav Clemm; Darmstadt 23. Juni 1835
Auf Befragen nach Weidigs Einladung für die Versammlung:
Weidig hatte selbst angeordnet, daß 2. von den jüngeren Leuten sollten der vorhabenden Versammlung der Älteren auf der Badenburg beiwohnen, und er bestimmte dazu mich und den Büchner, wie er sich denn auch hierüber in der Versammlung selbst äußerte. Er eröffnete hier noch weiter, daß in der Wiesbader-Versammlung der Beschluß gefaßt worden sey, die jüngeren Leute sollten aus den Versammlungen von Älteren möglichst entfernt gehalten werden, um kein Aufsehen zu erregen. Es solle ein bestimmter Unterschied zwischen der Verbindung der älteren und der jüngeren Leute stattfinden; die lezteren sollen nur durch das Organ ihrer zuverläßigsten von Mitgliedern der Verbindung der Aelteren von Beschlüssen u. demjenigen, was geschehen solle, in Kenntniß gesezt, und es sollten, da die jüngeren Leute sich mehr opponirenkönnten, diese mehr zur Verbreitung der revolutionären Flugblätter und zum Botengehen verwendet werden.
Ich kann nicht bestimmt sagen, wenigstens nicht für diesen Augenblik, daß mich Weidig persönlich zu der Theilnahme an der Badenburger Versammlung eingeladen hat.
v. u. g.
Auch weiß ich gewiß, daß Eichelberg vorher schon einmal bei Advokat Briel gewesen ist. Ich habe dieß von Adv: Briel selbst erfahren, welcher sich beklagte, daß Eichelberg sich so unvorsichtig geäußert habe, namentlich in Beziehung auf seine Theilnahme an den Umtrieben vor dem 3.n April 1833, wogegen sich aber Eichelbergs Begleiter, der Dr Heß, weit vorsichtiger benommen hätte.
die Versammlung selbst fand auf einen Werktag Nachmittags statt.
v. u. g.
Auf Befragen, ob es förmliche Verbindungen der Älteren und der Jüngeren gegeben habe:
R. Eine förmlich constituirte, mit Statuten versehene Verbindung bestand nicht. Übereinstimmung der Grundsätze und gleiche Bestrebungen bildeten die Vereinigungen zwischen den jüngeren und den älteren Leuten, und dann doch immer auch noch nähere Verabredungen; so zwar, daß sie gewißermaßen einem Clubb ähnlich waren, der ohne geschriebene Gesetze in Übereinstimmung handelte und keine3.n außer nach vorheriger Prüfung u. mit Billigung Aller in die Geheimniße zog.
Überlieferung
Handschrift: Staatsarchiv Ludwigsburg, E 319, Bü 46, Qu. 55, Lit. C, fol. 6–9; Druck: MBA II.2, S. 126.